Gesetze / Bundeserprobungsgesetz
BErpG§ 1 Ziele und Anwendungsbereich
Stand: 10.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BErpG/1#abs-1 (1) Dieses Gesetz
1.
trägt dazu bei, Maßnahmen zur zeitlichen Optimierung oder zur Senkung der Kosten von Verwaltungs- und Genehmigungsverfahren oder zur Verwaltungsdigitalisierung zu erproben und auszuwerten, um sie bei positiver Bewertung anschließend bundesweit als Regelung vorzuschlagen,
2.
fördert Innovationen, indem Rahmenbedingungen für die praktische Erprobung innovativer Technologien, Produkte, Dienstleistungen oder Ansätze in Reallaboren verbessert werden,
3.
trägt zur Verbesserung und Beschleunigung des regulatorischen Lernens bei, für das die Evaluation von Reallaboren eine wichtige Voraussetzung ist,
4.
schafft die rechtlichen Grundlagen für einen strukturierten Wissenstransfer im Zusammenhang mit Reallaboren,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BErpG/1#abs-2 (2) Dieses Gesetz gilt für bundesrechtliche Regelungen und für Reallabore, die aufgrund bundesrechtlicher Regelungen ermöglicht werden.