Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Befähigungserwerbsverordnung
BEV§ 3 Feststellung, Anerkennung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEV/3#abs-1 (1) Das Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung stellt auf Antrag fest, ob die angestrebte Befähigung erworben wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEV/3#abs-2 (2) Dem Antrag auf Feststellung gemäß Absatz 1 sind
der Nachweis über die Befähigung, die für den Erwerb der angestrebten Befähigung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung vorausgesetzt wird,
das Hochschulzertifikat gemäß § 6 und
bei Erwerb einer Befähigung für ein oder ein weiteres Lehramt oder für ein Lehreramt ein Nachweis über ein Beschäftigungsverhältnis im Schul- oder Schulaufsichtsdienst des Landes Brandenburg oder an Ersatzschulen im Land Brandenburg
beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEV/3#abs-3 (3) Soweit die für den nachträglichen Befähigungserwerb erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen nicht in einem Zertifikatsstudium gemäß Abschnitt 2 erworben wurden, sind diese anzuerkennen, wenn das jeweilige Studium den Anforderungen gemäß dieser Verordnung im Wesentlichen entspricht.