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# § 3 BEV (Brandenburg) — Feststellung, Anerkennung

Befähigungserwerbsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Landesinstitut Brandenburg für Schule und Lehrkräftebildung stellt auf Antrag fest, ob die angestrebte Befähigung erworben wurde.

(2) Dem Antrag auf Feststellung gemäß Absatz 1 sind

der Nachweis über die Befähigung, die für den Erwerb der angestrebten Befähigung gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung vorausgesetzt wird,

das Hochschulzertifikat gemäß § 6 und

bei Erwerb einer Befähigung für ein oder ein weiteres Lehramt oder für ein Lehreramt ein Nachweis über ein Beschäftigungsverhältnis im Schul- oder Schulaufsichtsdienst des Landes Brandenburg oder an Ersatzschulen im Land Brandenburg

beizufügen.

(3) Soweit die für den nachträglichen Befähigungserwerb erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen nicht in einem Zertifikatsstudium gemäß Abschnitt 2 erworben wurden, sind diese anzuerkennen, wenn das jeweilige Studium den Anforderungen gemäß dieser Verordnung im Wesentlichen entspricht.

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Zitiervorschlag: § 3 BEV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BEV/3

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