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§ 19 BEV (Brandenburg) — Zulassungsvoraussetzungen

Befähigungserwerbsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur besonderen Staatsprüfung wird zugelassen, wer ein weiteres Lehramt oder ein weiteres Lehreramt gemäß Abschnitt 4 erwerben will und die Voraussetzungen gemäß § 8 Absatz 4 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes nachweist.

(2) Es sind Qualifizierungsmaßnahmen im Umfang von 200 Stunden zu fach- und schulstufenspezifischen Inhalten nachzuweisen,

zu Anforderungen des Rahmenlehrplans und dessen Umsetzung in der entsprechenden Schulstufe und in den jeweiligen Fächern,

in Fachwissenschaft, -didaktik und -methodik und

zur Analyse, Planung und Reflexion von schulstufen- und fachspezifischen Lehr- und Lernprozessen.