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§ 42 BEHV — Automatisierte Prüfung und endgültiger Abschluss von Vorgängen und Transaktionen

Brennstoffemissionshandelsverordnung

Stand: 16.09.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vorgänge und Transaktionen gelten als abgeschlossen, wenn sämtliche Prüfungen im nationalen Emissionshandelsregister ohne Feststellung von Unregelmäßigkeiten beendet wurden.