Gesetze / Brennstoffemissionshandelsverordnung
BEHV§ 21 Ausführung von Transaktionen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/21?asof=2023-06-27#abs-1 (1) Es können nur Transaktionen veranlasst werden, die in der Anlage 1 zu dieser Verordnung für die jeweilige Kontoart vorgesehen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/21?asof=2023-06-27#abs-2 (2) Kontoinhaber können festlegen, dass Transaktionen von ihrem Konto durch eine zweite kontobevollmächtigte Person bestätigt werden müssen. Übertragungen von Nationalkonten und von Veräußerungskonten werden nur ausgeführt, wenn sie zusätzlich durch eine zweite kontobevollmächtigte Person bestätigt wurden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/21?asof=2023-06-27#abs-3 (3) Eine kontobevollmächtigte Person kann eine Übertragung von Emissionszertifikaten vor ihrer Ausführung abbrechen. Die zuständige Behörde stellt zu diesem Zweck sicher, dass eine Übertragung von Emissionszertifikaten,
Ausgenommen von den Sätzen 1 und 2 sind Übertragungen gemäß § 20.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/21?asof=2023-06-27#abs-4 (4) Kontobevollmächtigte Personen können eine Empfängerkontenliste anlegen. Der Kontoinhaber eines Compliance-Kontos oder eines Handelskontos kann festlegen, dass Übertragungen von diesem Konto nur auf Konten möglich sind, die auf der Empfängerkontenliste stehen. Falls der Kontoinhaber eine Festlegung nach Satz 2 trifft, werden Änderungen der Empfängerkontenliste ab 12.00 Uhr am dritten Arbeitstag nach der Veranlassung durchgeführt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BEHV/21?asof=2023-06-27#abs-5 (5) Bei der Übertragung von Emissionszertifikaten von Compliance-Konten oder von Handelskonten mit Ausnahme von Handelskonten, deren Kontoinhaber Clearinghäuser gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 648/2012 sind, speichert die kontobevollmächtigte Person des übertragenden Kontos folgende zusätzliche Informationen in dem Konto, soweit dies für die Registerführung erforderlich ist und es sich bei den Informationen nicht um personenbezogene Daten handelt:
Die Informationen nach Satz 1 sind für den Kontoinhaber und die kontobevollmächtigten Personen der an der Übertragung nach Satz 1 beteiligten Konten in dem jeweiligen Konto einsehbar.
Änderungsverlauf
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21.06.2023 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 163)
BGBl. 2023 I Nr. 163
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.