Gesetze / Brennstoffemissionshandelsgesetz
BEHG§ 15 Prüfstellen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEHG/15?asof=2019-12-25#abs-1 (1) Zur Prüfung von Emissionsberichten nach § 7 Absatz 1 sind berechtigt:
Die Prüfstelle nimmt die ihr zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEHG/15?asof=2019-12-25#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, weiteren sachverständigen Stellen oder Berufsgruppen die Berechtigung zur Prüfung von Emissionsberichten nach Absatz 1 zu erteilen. In der Rechtsverordnung kann diese Berechtigung von einer vorherigen Bekanntgabe durch die zuständige Behörde abhängig gemacht werden; in diesem Falle regelt die Verordnung auch Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassungsprüfung sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Bekanntgabe von Prüfstellen.