Gesetze / Brennstoffemissionshandelsgesetz

BEHG

§ 13 Zuständigkeiten

Stand: 25.12.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEHG/13#abs-1 (1) Zuständige Behörde ist das Umweltbundesamt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEHG/13#abs-2 (2) Ist für Streitigkeiten nach diesem Gesetz der Verwaltungsrechtsweg gegeben, ist für Klagen, die sich gegen eine Handlung oder Unterlassung des Umweltbundesamtes richten, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Deutsche Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt ihren Sitz hat.

§ 12 § 14