Gesetze / Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

4. DV-BEG

§ 1

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEGDV%204/1#abs-1 (1) Kosten, die den Versicherungseinrichtungen für ihre Mitwirkung nach § 182 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes entstehen, sind ihnen nach folgenden Pauschsätzen zu erstatten:

1.
bei Auskünften auf Grund einfacher Ermittlungen
3 Deutsche Mark je Versicherungsschein;
2.
bei Auskünften auf Grund umfangreicher Ermittlungen oder mit versicherungstechnischen Berechnungen
6 Deutsche Mark je Versicherungsschein;
3.
bei Auskünften mit versicherungstechnischen Berechnungen in besonders schwierigen Fällen mit nachweislich erhöhtem Kostenaufwand
9 Deutsche Mark je Versicherungsschein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEGDV%204/1#abs-2 (2) Bei Auskünften über die für den Berechtigten günstigere Entschädigung gemäß § 128 Abs. 3 und § 129 Abs. 3 des Bundesentschädigungsgesetzes erhöhen sich die Pauschsätze nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 jeweils um 3 Deutsche Mark.

§ 2