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# § 1 BEGDV 4

Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Kosten, die den Versicherungseinrichtungen für ihre Mitwirkung nach § 182 Abs. 1 des Bundesentschädigungsgesetzes entstehen, sind ihnen nach folgenden Pauschsätzen zu erstatten:

- 1. bei Auskünften auf Grund einfacher Ermittlungen

  - 3 Deutsche Mark je Versicherungsschein;

- 2. bei Auskünften auf Grund umfangreicher Ermittlungen oder mit versicherungstechnischen Berechnungen

  - 6 Deutsche Mark je Versicherungsschein;

- 3. bei Auskünften mit versicherungstechnischen Berechnungen in besonders schwierigen Fällen mit nachweislich erhöhtem Kostenaufwand

  - 9 Deutsche Mark je Versicherungsschein.

(2) Bei Auskünften über die für den Berechtigten günstigere Entschädigung gemäß § 128 Abs. 3 und § 129 Abs. 3 des Bundesentschädigungsgesetzes erhöhen sich die Pauschsätze nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 jeweils um 3 Deutsche Mark.

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Zitiervorschlag: § 1 BEGDV 4

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BEGDV%204/1

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