Gesetze / Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

3. DV-BEG

§ 23 Entschädigung für die Zeit vor dem 1. November 1953

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEGDV%203/23#abs-1 (1) Die Entschädigung für die Zeit vor dem 1. November 1953 (§ 83 Abs. 3 BEG) wird in Deutscher Mark und auf der Grundlage des Monatsbetrages der Rente berechnet, der dem Verfolgten für den Monat November 1953 zusteht oder, wenn eine Rente erst von einem späteren Zeitpunkt an gezahlt wird, zustehen würde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEGDV%203/23#abs-2 (2) Der Anspruch auf diese Entschädigung ist nach § 13 BEG vererblich und nach § 14 BEG übertragbar.

§ 22b § 24