Gesetze / Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

2. DV-BEG

§ 8 Anspruch auf Heilverfahren

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEGDV%202/8#abs-1 (1) Der Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 30 BEG) hängt nicht davon ab, daß der Verfolgte in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 vom Hundert beeinträchtigt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEGDV%202/8#abs-2 (2) Der Anspruch besteht auch dann für den gesamten Schaden, wenn dieser durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen nur abgrenzbar verschlimmert worden ist und der Verfolgungsschaden auf den Zustand, der die Heilbehandlung erfordert, nicht ohne Einfluß ist.

§ 7 § 9