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§ 8 2. DV-BEG — Anspruch auf Heilverfahren

Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

(1) Der Anspruch auf ein Heilverfahren (§ 30 BEG) hängt nicht davon ab, daß der Verfolgte in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 25 vom Hundert beeinträchtigt ist.

(2) Der Anspruch besteht auch dann für den gesamten Schaden, wenn dieser durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen nur abgrenzbar verschlimmert worden ist und der Verfolgungsschaden auf den Zustand, der die Heilbehandlung erfordert, nicht ohne Einfluß ist.