Gesetze / Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

2. DV-BEG

§ 23b Beihilfe nach § 41a BEG

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEGDV%202/23b#abs-1 (1) In den Fällen des § 41a des Bundesentschädigungsgesetzes wird die festgesetzte Minderung der Erwerbsfähigkeit nur auf Antrag des Hinterbliebenen überprüft; die §§ 23 und 23a finden entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEGDV%202/23b#abs-2 (2) Anspruch auf Beihilfe nach § 41a BEG besteht auch dann, wenn vor dem Tode des Verfolgten eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70 vom Hundert festgestellt worden ist, der Verfolgte aber den Mindestbetrag der Rente nach § 32 Abs. 2 BEG bezogen hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEGDV%202/23b#abs-3 (3) § 41 Abs. 3 BEG findet mit der Maßgabe Anwendung, daß für die ersten drei Monate nach dem Ende des Monats, in dem der Verfolgte gestorben ist, der Witwe, dem Witwer und den Kindern die Beihilfe in Höhe von zwei Dritteln der Rente des Verfolgten für Schaden an Körper oder Gesundheit gewährt wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEGDV%202/23b#abs-4 (4) § 23 BEG findet keine Anwendung.

§ 23a § 23c