Gesetze / Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes

2. DV-BEG

§ 17a Zahlung der Rente

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEGDV%202/17a#abs-1 (1) Die Rente wird in monatlich vorauszahlbaren Beträgen vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem die Voraussetzungen für den Rentenanspruch erfüllt sind, frühestens jedoch vom 1. November 1953 an.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEGDV%202/17a#abs-2 (2) Der Mindestbetrag der Rente nach § 32 Abs. 2 BEG wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in dem der Verfolgte das 65. Lebensjahr vollendet; bei Frauen tritt an Stelle des 65. das 60. Lebensjahr.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEGDV%202/17a#abs-3 (3) Die errechneten und die auszuzahlenden Beträge der Rente sind jeweils auf volle Deutsche Mark, ab dem 1. Januar 2002 auf volle Euro aufzurunden.

§ 17 § 18