Gesetze / Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
2. DV-BEG§ 17 Verteilung von anzurechnenden Leistungen
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Bei der Anrechnung von Leistungen auf laufende Renten gemäß § 10 BEG soll der anzurechnende Betrag derart verteilt werden, daß dem Verfolgten mindestens die Hälfte des ihm gesetzlich zustehenden Mindestbetrages der Rente verbleibt.