Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 58
Stand: 10.06.2019
Die Entschädigung nach §§ 56, 57 darf für den einzelnen Verfolgten insgesamt den Betrag von 75.000 Deutsche Mark nicht übersteigen. Im übrigen findet § 55 entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 58 BEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 17.03.2015 – 8 C 5/14Ausschluss von NS-Verfolgtenentschädigung bei erfolgter rückerstattungsrechtlicher WiedergutmachungZitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.