Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 39
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/39#abs-1 (1) Der Anspruch auf die laufende Rente ist weder übertragbar noch vererblich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/39#abs-2 (2) Der Anspruch auf die Summe der rückständigen Rentenbeträge, auf die Kapitalentschädigung und auf das Hausgeld ist vor Festsetzung oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nur vererblich, wenn der Verfolgte von seinem Ehegatten, seinen Kindern, seinen Enkeln oder seinen Eltern beerbt wird. § 13 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.