Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz

BEG

§ 235

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/235#abs-1 (1) Ist die Entschädigung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Vergleich, Verzicht oder Abfindung geregelt worden, so kann der Berechtigte innerhalb der Antragsfrist des § 189 Abs. 1 die Regelung durch Erklärung gegenüber der zuständigen Entschädigungsbehörde anfechten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/235#abs-2 (2) § 234 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

§ 234 § 236