Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 20
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/20#abs-1 (1) Die Renten nach § 18 dürfen zusammen das Unfallruhegehalt des vergleichbaren Bundesbeamten nicht übersteigen. Ergibt sich bei der Zusammenrechnung der Renten mehrerer Hinterbliebenen ein höherer Betrag als das Unfallruhegehalt, so werden die einzelnen Renten in dem Verhältnis gekürzt, in dem sie ihrer Höhe nach zueinander stehen. § 19 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/20#abs-2 (2) Wird die Rente eines Hinterbliebenen wegen der Vorschrift des Absatzes 1 Satz 3 nicht gekürzt, so kann die Rente eines anderen Hinterbliebenen über den nach Absatz 1 Satz 2 sich ergebenden Betrag hinaus nicht gekürzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/20#abs-3 (3) Sind in der Person eines Hinterbliebenen die Voraussetzungen mehrerer Rentenansprüche nach § 17 erfüllt, so wird bei Renten in gleicher Höhe nur eine und bei Renten in verschiedener Höhe die höchste Rente gezahlt.