Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 182
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/182#abs-1 (1) Bei der Regelung der Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an einer Versicherung außerhalb der Sozialversicherung sind die beteiligten Versicherungseinrichtungen auf Verlangen der Entschädigungsorgane zur Mitwirkung verpflichtet; sie haben insbesondere die erforderlichen Berechnungen vorzunehmen und aus Büchern oder Akten Auskünfte zu geben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/182#abs-2 (2) Die Entschädigungsorgane sollen bei der Entscheidung über den Entschädigungsanspruch die zuständige Versicherungsaufsichtsbehörde zu den Berechnungen und Auskünften der beteiligten Versicherungseinrichtungen hören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/182#abs-3 (3) Den Versicherungseinrichtungen sind die erforderlichen Kosten, die ihnen durch ihre Mitwirkung nach Absatz 1 entstehen, nach Pauschsätzen zu erstatten, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung festsetzt; das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann diese Ermächtigung weiter übertragen.