Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz
BEG§ 181
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/181#abs-1 (1) Im Entschädigungsverfahren soll von der Vorlage eines Erbscheins abgesehen werden, wenn die Erbberechtigung auch ohne Vorlage eines Erbscheins nachweisbar ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/181#abs-2 (2) Verlangen die Entschädigungsorgane die Vorlage eines Erbscheins, so hat das Nachlaßgericht auf Antrag des Erben einen Erbschein für den Entschädigungsanspruch zu erteilen; hierbei hat das Nachlaßgericht nicht zu prüfen, ob der Erbe nach diesem Gesetz entschädigungsberechtigt ist. In dem Erbschein ist anzugeben, ob der Erbe Ehegatte des Verfolgten oder ob und wie er mit ihm verwandt war. Für die Erteilung eines solchen Erbscheins ist die Todesvermutung des § 180 Abs. 1 oder, falls im Entschädigungsverfahren nach § 180 Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt des Todes festgestellt worden ist, diese Feststellung maßgebend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/181#abs-3 (3) Die Erteilung des Erbscheins für den Entschädigungsanspruch einschließlich des vorausgegangenen Verfahrens ist gebühren- und auslagenfrei. Dies gilt nicht für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 352 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 181 BEG →
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- BVerwG, 09.12.2004 – 7 C 9.04Zitiert von 2
- VG Berlin, 27.04.2017 – 29 K 5.17
- OLG Stuttgart, 16.03.2004 – 8 W 155/03Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 22.01.2004 – I-10 W 108/03
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