Gesetze / Bundesentschädigungsgesetz

BEG

§ 148

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/148#abs-1 (1) Die Höchstbeträge des § 55 Abs. 1 und des § 58 gelten auch für die Ansprüche einer juristischen Person, Anstalt oder Personenvereinigung oder deren Rechts- oder Zwecknachfolger.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/148#abs-2 (2) Zugunsten von verfolgten Religionsgesellschaften und ihren Einrichtungen oder deren Rechts- oder Zwecknachfolger gelten die Höchstbeträge des § 55 Abs. 1 und des § 58 für jeden einzelnen Vermögensgegenstand, für den ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Eigentum oder wegen Schadens an Vermögen besteht. Im Falle des § 146 Abs. 2 gilt der Höchstbetrag des § 58 für den Gesamtschaden, der dem einzelnen Rechtsträger entstanden ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/148#abs-3 (3) Der Höchstbetrag kann überschritten werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Religionsgesellschaften oder ihrer Einrichtungen oder deren Rechts- oder Zwecknachfolger im Geltungsbereich dieses Gesetzes erforderlich ist. Daß die Voraussetzungen für eine Überschreitung des Höchstbetrages vorliegen, ist von den Religionsgesellschaften oder ihren Einrichtungen oder deren Rechts- oder Zwecknachfolger geltend zu machen; der den Höchstbetrag überschreitende Betrag ist an die Religionsgesellschaften oder ihre Einrichtungen oder deren Rechts- oder Zwecknachfolger zu leisten. § 142 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEG/148#abs-4 (4) § 55 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

§ 147 § 148a