Gesetze / Zweiundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes BEG§172DV 62 § 2 Inkrafttreten Bund Historische Fassung — Stand 28.12.2020 bis 09.11.2022. Zur aktuellen Fassung → Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach der Verkündung in Kraft.