Gesetze / Zweiundsechzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes

BEG§172DV 62

§ 1 Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEG%C2%A7172DV%2062/1#abs-1 (1) Die nach dem Bundesentschädigungsgesetz geleisteten Entschädigungsaufwendungen (Entschädigungsausgaben nach Abzug der mit diesen Ausgaben zusammenhängenden Einnahmen) betrugen im Rechnungsjahr 2019 – jeweils gerundet –:

in den Ländern (außer Berlin)141 949 667 Euro,
in Berlin 11 638 126 Euro,
insgesamt153 587 793 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEG%C2%A7172DV%2062/1#abs-2 (2) Der Lastenanteil des Bundes an den Entschädigungsaufwendungen beträgt – jeweils gerundet –:

in den Ländern (außer Berlin) 70 974 833 Euro,
in Berlin  6 982 876 Euro,
insgesamt 77 957 709 Euro.

Die Lastenanteile der Länder an den Entschädigungsaufwendungen betragen – jeweils gerundet –:

in Nordrhein‑Westfalen 19 797 075 Euro,
in Bayern 14 473 794 Euro,
in Baden‑Württemberg 12 249 573 Euro,
in Niedersachsen  8 824 642 Euro,
in Hessen  6 935 746 Euro,
in Rheinland‑Pfalz  4 517 462 Euro,
in Schleswig‑Holstein  3 204 021 Euro,
im Saarland  1 089 965 Euro,
in Hamburg  2 037 100 Euro,
in Bremen754 987 Euro,
in Berlin1 745 719 Euro,
insgesamt75 630 084 Euro.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEG%C2%A7172DV%2062/1#abs-3 (3) Der Bund erstattet den Ländern, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil übersteigen, folgende Beträge – jeweils gerundet –:

Nordrhein‑Westfalen15 512 547 Euro,
Bayern14 013 062 Euro,
Hessen7 784 106 Euro,
Rheinland‑Pfalz41 488 564 Euro,
Berlin9 892 407 Euro,
insgesamt88 690 686 Euro.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEG%C2%A7172DV%2062/1#abs-4 (4) Die Länder, in denen die Entschädigungsaufwendungen den auf sie entfallenden Lastenanteil nicht erreichen, führen an den Bund folgende Beträge ab – jeweils gerundet –:

Baden‑Württemberg1 897 053 Euro,
Niedersachsen3 709 819 Euro,
Schleswig‑Holstein2 793 562 Euro,
Saarland616 467 Euro,
Hamburg1 236 209 Euro,
Bremen479 870 Euro,
insgesamt10 732 980 Euro.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BEG%C2%A7172DV%2062/1#abs-5 (5) Die nach Absatz 3 vom Bund zu erstattenden Beträge und die nach Absatz 4 an den Bund abzuführenden Beträge werden mit den Beträgen verrechnet, die nach den vorläufigen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.

§ 2