Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über die Zuständigkeiten zur Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
BEEGZV§ 1
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEEGZV/1#abs-1 (1) Zuständige Behörden für die Ausführung der
Abschnitte 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes und zuständige
Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 14 Abs. 3 des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes sind die Landkreise, kreisfreien Städte und
die Große kreisangehörige Stadt Schwedt/Oder. Sie nehmen diese Aufgaben als
Auftragsangelegenheit wahr.
Die Übertragung der Aufgaben der nach Satz 1 zuständigen Behörden auf weitere
Große kreisangehörige Städte sowie der Widerruf der Übertragung richten sich
nach den kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEEGZV/1#abs-2 (2) Die Aufsicht über die nach Absatz 1 zuständigen Behörden
führt das für Familie zuständige Ministerium. Für die
Durchführung der Aufsicht
gilt § 17 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes.