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# § 1 BEEGZV (Brandenburg)

Verordnung über die Zuständigkeiten zur Durchführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuständige Behörden für die Ausführung der

Abschnitte 1 bis 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes und zuständige

Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und Ahndung von

Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 14 Abs. 3 des Bundeselterngeld- und

Elternzeitgesetzes sind die Landkreise, kreisfreien Städte und

die Große kreisangehörige Stadt Schwedt/Oder. Sie nehmen diese Aufgaben als

Auftragsangelegenheit wahr.

Die Übertragung der Aufgaben der nach Satz 1 zuständigen Behörden auf weitere

Große kreisangehörige Städte sowie der Widerruf der Übertragung richten sich

nach den kommunalverfassungsrechtlichen Vorschriften.

(2) Die Aufsicht über die nach Absatz 1 zuständigen Behörden

führt das für Familie zuständige Ministerium. Für die

Durchführung der Aufsicht

gilt § 17 Absatz 1 des Landesorganisationsgesetzes.

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Zitiervorschlag: § 1 BEEGZV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BEEGZV/1

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