Gesetze / BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung
BECV§ 6 Anwendung auf selbständige Unternehmensteile
Stand: 29.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BECV/6#abs-1 (1) Anstelle der beihilfefähigen Unternehmen nach § 5 sind auch selbständige Unternehmensteile unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 beihilfefähig. Die Anforderungen dieser Verordnung an Unternehmen gelten in diesem Fall für den selbständigen Unternehmensteil entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BECV/6#abs-2 (2) Beihilfefähig gemäß Absatz 1 Satz 1 sind selbständige Unternehmensteile bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 64 Absatz 5 Satz 3 und 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3138) geändert worden ist.