Gesetze / Begrenzte-Dienstfähigkeit-Zuschlag-Verordnung
BDZV 2010§ 2 Höhe des Zuschlags
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDZV%202010/2#abs-1 (1) Der Zuschlag setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und einem Erhöhungsbetrag. Der Grundbetrag beträgt 150 Euro; er verringert sich um jeweils 15 Euro für jeden Prozentpunkt, um den die Dienstfähigkeit von 80 Prozent überschritten wird. Der Erhöhungsbetrag beträgt 10 Prozent der Differenz zwischen
Erhält die begrenzt dienstfähige Person Dienstbezüge nach § 72a Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, ersetzen diese Bezüge die Bezüge nach Satz 3 Nummer 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDZV%202010/2#abs-2 (2) Ist die Arbeitszeit über die begrenzte Dienstfähigkeit hinaus auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung reduziert, verringert sich der Zuschlag entsprechend dem Verhältnis zwischen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDZV%202010/2#abs-3 (3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind: