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# § 2 BDZV 2010 — Höhe des Zuschlags

Begrenzte-Dienstfähigkeit-Zuschlag-Verordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 10.01.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Der Zuschlag setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag und einem Erhöhungsbetrag. Der Grundbetrag beträgt 150 Euro; er verringert sich um jeweils 15 Euro für jeden Prozentpunkt, um den die Dienstfähigkeit von 80 Prozent überschritten wird. Der Erhöhungsbetrag beträgt 10 Prozent der Differenz zwischen

- 1. den Dienstbezügen, die dem Grad der Dienstfähigkeit entsprechen, und

- 2. den Dienstbezügen, die die begrenzt dienstfähige Person bei Vollzeitbeschäftigung erhielte.

Erhält die begrenzt dienstfähige Person Dienstbezüge nach § 72a Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes, ersetzen diese Bezüge die Bezüge nach Satz 3 Nummer 1.

(2) Ist die Arbeitszeit über die begrenzte Dienstfähigkeit hinaus auf Grund einer Teilzeitbeschäftigung reduziert, verringert sich der Zuschlag entsprechend dem Verhältnis zwischen

- 1. der auf Grund der begrenzten Dienstfähigkeit verkürzten Arbeitszeit und

- 2. der sowohl auf Grund der begrenzten Dienstfähigkeit als auch auf Grund der Teilzeitbeschäftigung verkürzten Arbeitszeit.

(3) Dienstbezüge im Sinne des Absatzes 1 sind:

- 1. das Grundgehalt,

- 2. Amts- und Stellenzulagen,

- 3. Überleitungs- und Ausgleichszulagen,

- 4. der Familienzuschlag,

- 5. Zuschüsse und Leistungsbezüge für Professorinnen und Professoren an Hochschulen.

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Zitiervorschlag: § 2 BDZV 2010

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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