Gesetze / Bundesdatenschutzgesetz
BDSG§ 67 Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/67#abs-1 (1) Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich eine erhebliche Gefahr für die Rechtsgüter betroffener Personen zur Folge, so hat der Verantwortliche vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für die betroffenen Personen durchzuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/67#abs-2 (2) Für die Untersuchung mehrerer ähnlicher Verarbeitungsvorgänge mit ähnlich hohem Gefahrenpotential kann eine gemeinsame Datenschutz-Folgenabschätzung vorgenommen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/67#abs-3 (3) Der Verantwortliche hat die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten an der Durchführung der Folgenabschätzung zu beteiligen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/67#abs-4 (4) Die Folgenabschätzung hat den Rechten der von der Verarbeitung betroffenen Personen Rechnung zu tragen und zumindest Folgendes zu enthalten:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/67#abs-5 (5) Soweit erforderlich, hat der Verantwortliche eine Überprüfung durchzuführen, ob die Verarbeitung den Maßgaben folgt, die sich aus der Folgenabschätzung ergeben haben.