Gesetze / Bundesdatenschutzgesetz
BDSG§ 66 Benachrichtigung betroffener Personen bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
Stand: 10.06.2019
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- FG Berlin-Brandenburg, 26.01.2022 – 16 K 2059/21Zitiert von 7
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/66#abs-1 (1) Hat eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich eine erhebliche Gefahr für Rechtsgüter betroffener Personen zur Folge, so hat der Verantwortliche die betroffenen Personen unverzüglich über den Vorfall zu benachrichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/66#abs-2 (2) Die Benachrichtigung nach Absatz 1 hat in klarer und einfacher Sprache die Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten zu beschreiben und zumindest die in § 65 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Informationen und Maßnahmen zu enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/66#abs-3 (3) Von der Benachrichtigung nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/66#abs-4 (4) Wenn der Verantwortliche die betroffenen Personen über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nicht benachrichtigt hat, kann die oder der Bundesbeauftragte förmlich feststellen, dass ihrer oder seiner Auffassung nach die in Absatz 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Hierbei hat sie oder er die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass die Verletzung eine erhebliche Gefahr im Sinne des Absatzes 1 zur Folge hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/66#abs-5 (5) Die Benachrichtigung der betroffenen Personen nach Absatz 1 kann unter den in § 56 Absatz 2 genannten Voraussetzungen aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden, soweit nicht die Interessen der betroffenen Person aufgrund der von der Verletzung ausgehenden erheblichen Gefahr im Sinne des Absatzes 1 überwiegen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/66#abs-6 (6) § 42 Absatz 4 findet entsprechende Anwendung.