Gesetze / Bundesdatenschutzgesetz
BDSG§ 56 Benachrichtigung betroffener Personen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 04.07.2025 – 10 ZB 23.2249Zitiert von 1
- VG Potsdam, 11.12.2023 – VG 9 K 2338/21Zitiert von 1
- VG Wiesbaden, 26.03.2021 – 6 K 59/20.WIZitiert von 4
- VG Wiesbaden, 30.07.2021 – 6 K 421/21.WIZitiert von 2
- BVerfG, 24.06.2025 – 1 BvR 180/23Strafprozessuale Ermächtigungen der StPO zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung und zur Online-Durchsuchung überwiegend verfassungsgemäß - Unverhältnismäßigkeit bei Straftaten aus dem Bereich der einfachen Kriminalität - zum Vorrang des IT-System-Grundrechts gegenüber dem Recht auf informationelle SelbstbestimmungZitiert von 4
- BVerfG, 28.09.2022 – 1 BvR 2354/13Bundesverfassungsschutzgesetz – ÜbermittlungsbefugnisseZitiert von 26
Zuletzt entschieden
- BGH, 06.05.2025 – VI ZR 53/23EuGH-Vorlage zu Schadensersatzklage wegen Verletzung der Pflicht zur Auskunft über Verarbeitung von personenbezogenen Daten in BußgeldverfahrenZitiert von 3
- BayObLG, 19.07.2023 – 203 VAs 196/23Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 56 BDSG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/56#abs-1 (1) Ist die Benachrichtigung betroffener Personen über die Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten in speziellen Rechtsvorschriften, insbesondere bei verdeckten Maßnahmen, vorgesehen oder angeordnet, so hat diese Benachrichtigung zumindest die folgenden Angaben zu enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/56#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann der Verantwortliche die Benachrichtigung insoweit und solange aufschieben, einschränken oder unterlassen, wie andernfalls
gefährdet würden, wenn das Interesse an der Vermeidung dieser Gefahren das Informationsinteresse der betroffenen Person überwiegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/56#abs-3 (3) Bezieht sich die Benachrichtigung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BDSG%202018/56#abs-4 (4) Im Fall der Einschränkung nach Absatz 2 gilt § 57 Absatz 7 entsprechend.