Gesetze / Bundesdatenschutzgesetz
BDSG§ 53 Datengeheimnis
Stand: 10.06.2019
Mit Datenverarbeitung befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis). Sie sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 53 BDSG →
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- BAG, 07.05.2019 – 1 ABR 53/17Einblicksrecht des Betriebsrats in BruttoentgeltlistenZitiert von 17
- OLG Dresden, 14.03.2023 – 4 U 1377/22
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