Gesetze / Bundesdatenschutzgesetz

BDSG

§ 53 Datengeheimnis

Stand: 10.06.2019

DatenschutzrechtBund2 Entscheidungen

Mit Datenverarbeitung befasste Personen dürfen personenbezogene Daten nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis). Sie sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

§ 52 § 54