§ 12 Rechnungsprüfung, Anwendung des Haushaltsrechts
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOSG/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofes gilt § 111 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOSG/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die §§ 7, 9 und 24 der Bundeshaushaltsordnung sowie die Vorschriften des Teils III der Bundeshaushaltsordnung gelten entsprechend mit Ausnahme der §§ 38 und 45 sowie der Bestimmungen, die eine Buchung nach Einnahmen und Ausgaben voraussetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOSG/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Bundesanstalt ist berechtigt, zur Durchführung ihrer Aufgaben Forderungen gegen Dritte zu verkaufen, sofern der Schuldner für sämtliche anfallenden Abschläge und Kosten einsteht. Die Bundesanstalt ist zur Aufnahme von Darlehen nicht berechtigt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BDBOSG/12?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen weitere Ausnahmen von der Anwendung der Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestags zuzulassen.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.