nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 12 BBiGHwOV (Bayern) — Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin, Geomatiker/Geomatikerin

Verordnung zur Umsetzung des Berufsbildungsgesetzes, des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und der Handwerksordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Ausbildungsberufe im Bereich des öffentlichen Dienstes

1. Vermessungstechniker und Vermessungstechnikerin sowie

2. Geomatiker und Geomatikerin

ist für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1 und 2 mit Ausnahme der Zuständigkeiten nach § 4 Nr. 1 Buchst. b und g das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung zuständig.