Für die Ausbildungsberufe im Bereich des öffentlichen Dienstes
1. Vermessungstechniker und Vermessungstechnikerin sowie
2. Geomatiker und Geomatikerin
ist für die Aufgaben nach § 4 Nr. 1 und 2 mit Ausnahme der Zuständigkeiten nach § 4 Nr. 1 Buchst. b und g das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung zuständig.