Gesetze / Landesrecht Bayern / Verordnung zur Umsetzung des Berufsbildungsgesetzes, des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und der Handwerksordnung
BBiGHwOV§ 11 Berufsbildungsausschüsse der Rechtsanwaltskammern
Stand: 25.08.2026
Die Präsidenten der Oberlandesgerichte in München, Nürnberg und Bamberg sind zuständig zur Berufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Berufsbildungsausschüsse der in ihrem Bezirk gebildeten Rechtsanwaltskammern sowie der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Unterausschüsse der Berufsbildungsausschüsse (§ 4 Nr. 2).