Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 2 Lernorte der Berufsbildung
Stand: 30.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/2#abs-1 (1) Berufsbildung wird durchgeführt
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/2#abs-2 (2) Die Lernorte nach Absatz 1 wirken bei der Durchführung der Berufsbildung zusammen (Lernortkooperation).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/2#abs-3 (3) Teile der Berufsausbildung können im Ausland durchgeführt werden, wenn dies dem Ausbildungsziel dient. Ihre Gesamtdauer soll ein Viertel der in der Ausbildungsordnung festgelegten Ausbildungsdauer nicht überschreiten.
Wird zitiert von 44 Entscheidungen zu § 2 BBiG →
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Nach Gewicht
- BAG, 13.06.2007 – 7 ABR 44/06Zitiert von 12
- OVG NRW, 20.12.2019 – 4 B 335/19Zitiert von 9
- BSG, 27.07.2011 – B 12 R 16/09 RSozialversicherungspflicht - Fahrlehrerausbildung - Geltung der Grundsätze einer berufspraktischen Ausbildungszeit im Rahmen eines Hochschulstudiums auch für Ausbildungsgänge in nichtakademischen Berufen - Verwirkung bei der Nachforderung von Beiträgen zur SozialversicherungZitiert von 23
- VG Düsseldorf, 19.11.2025 – 15 L 3742/25Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 12.11.2025 – 12 S 1888/25
- OVG NRW, 18.06.2024 – 12 A 395/18Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 25.02.2026 – 1 A 169/23
- OVG NRW, 21.11.2025 – 14 B 1310/25Zitiert von 2
- VG Schleswig, 10.09.2025 – 7 B 84/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 BBiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.