Gesetze / Berufsbildungsgesetz

BBiG

§ 81 Zuständige Behörden

Bund5 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/81?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Im Bereich des Bundes ist die oberste Bundesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde die zuständige Behörde im Sinne des § 30 Abs. 6, der §§ 32, 33, 40 Abs. 4 und der §§ 47, 77 Abs. 2 und 3.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/81?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist eine oberste Bundesbehörde oder eine oberste Landesbehörde zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes, so bedarf es im Falle des § 40 Abs. 4 sowie der §§ 47 und 77 Abs. 3 keiner Genehmigung.

§ 70 § 71