Gesetze / Berufsbildungsgesetz

BBiG

§ 74 Erweiterte Zuständigkeit

Bund3 Fassungen

§ 73 gilt entsprechend für Ausbildungsberufe, in denen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.

§ 70 § 71