Gesetze / Berufsbildungsgesetz

BBiG

§ 74 Erweiterte Zuständigkeit

Stand: 30.04.2025

Bund3 Fassungen

§ 73 gilt entsprechend für Ausbildungsberufe, in denen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.

§ 73 § 75