Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 74 Erweiterte Zuständigkeit
Stand: 30.04.2025
§ 73 gilt entsprechend für Ausbildungsberufe, in denen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.