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§ 74 BBiG 2005 — Erweiterte Zuständigkeit

Berufsbildungsgesetz

Stand: 30.04.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 73 gilt entsprechend für Ausbildungsberufe, in denen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.