Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 5 Ausbildungsordnung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/5?asof=2024-08-02#abs-1 (1) Die Ausbildungsordnung hat festzulegen
Bei der Festlegung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 3 ist insbesondere die technologische und digitale Entwicklung zu beachten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/5?asof=2024-08-02#abs-2 (2) Die Ausbildungsordnung kann vorsehen,
Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es eines Antrags der Auszubildenden. Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 bedarf es der Vereinbarung der Vertragsparteien. Im Rahmen der Ordnungsverfahren soll stets geprüft werden, ob Regelungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sinnvoll und möglich sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/5?asof=2024-08-02#abs-3 (3) In den Fällen des § 4 Absatz 2 legt die Ausbildungsordnung fest:
Sie kann eine gemeinsame zuständige Stelle für mehrere Berufsbereiche und Bereiche festlegen.