Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 58 Umschulungsordnung
Stand: 30.04.2025
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 12.02.2013 – 3 AZR 121/11
- BAG, 12.02.2013 – 3 AZR 120/11Berufsbildung - Schadensersatz wegen verspäteter Erteilung eines Zeugnisses über eine QualifizierungsmaßnahmeZitiert von 9
- BAG, 19.01.2006 – 6 AZR 638/04Umschulungsvertrag: Keine Geltung des Schriftformerfordernisses nach § 623 BGB für die einvernehmliche Aufhebung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.01.2022 – L 18 AS 1513/19
- BAG, 25.01.2022 – 9 AZR 144/21Erstattung von Fortbildungskosten - Musterberechtigung eines Co-PilotenZitiert von 23
- BAG, 29.04.2015 – 9 AZR 78/14(Praktische Tätigkeit iSd. § 7 RettungsassistentengesetzRettAssG) - Anspruch auf angemessene VergütungZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- LAG Berlin-Brandenburg, 27.06.2012 – 9 Sa 2359/11Zitiert von 2
- OVG NRW, 01.09.1989 – 15 A 2584/86Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58 BBiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche berufliche Umschulung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung bestimmen (Umschulungsordnung). § 4 Absatz 2 Satz 1 und § 5 Absatz 3 gelten entsprechend.