Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 46 Entscheidung über die Zulassung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/46?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/46?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auszubildenden, die Elternzeit in Anspruch genommen haben, darf bei der Entscheidung über die Zulassung hieraus kein Nachteil erwachsen.