Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 42 Beschlussfassung, Bewertung der Abschlussprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/42?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beschlüsse über die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, der Prüfung insgesamt sowie über das Bestehen und Nichtbestehen der Abschlussprüfung werden durch den Prüfungsausschuss gefasst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/42?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zur Vorbereitung der Beschlussfassung nach Absatz 1 kann der Vorsitz mindestens zwei Mitglieder mit der Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen beauftragen. Die Beauftragten sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/42?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die nach Absatz 2 beauftragten Mitglieder dokumentieren die wesentlichen Abläufe und halten die für die Bewertung erheblichen Tatsachen fest.