Gesetze / Berufsbildungsgesetz

BBiG

§ 37 Abschlussprüfung

Bund5 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/37?asof=2020-01-10#abs-1 (1) In den anerkannten Ausbildungsberufen sind Abschlussprüfungen durchzuführen. Die Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist der erste Teil der Abschlussprüfung nicht eigenständig wiederholbar.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/37?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Dem Prüfling ist ein Zeugnis auszustellen. Ausbildenden werden auf deren Verlangen die Ergebnisse der Abschlussprüfung der Auszubildenden übermittelt. Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen durchgeführt wird, ist das Ergebnis der Prüfungsleistungen im ersten Teil der Abschlussprüfung dem Prüfling schriftlich mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/37?asof=2020-01-10#abs-3 (3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag des Auszubildenden ist das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis auszuweisen. Der Auszubildende hat den Nachweis der berufsschulischen Leistungsfeststellungen dem Antrag beizufügen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/37?asof=2020-01-10#abs-4 (4) Die Abschlussprüfung ist für Auszubildende gebührenfrei.

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