Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 32 Überwachung der Eignung
Stand: 30.04.2025
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 31.10.2024 – 15 L 2141/24
- OVG NRW, 18.06.2024 – 12 A 395/18Zitiert von 6
- BAG, 28.03.2000 – 1 ABR 16/99Zitiert von 25
- VG Köln, 24.09.2024 – 1 K 5693/22
- VG Arnsberg, 03.07.2015 – 1 L 1279/14
- VG Münster, 09.02.2009 – 5 L 703/08
Zuletzt entschieden
- VG Berlin, 21.09.2022 – 3 K 52/21Zitiert von 1
- VG Köln, 13.12.2017 – 26 K 7470/16
- LAG Baden-Württemberg, 20.10.2017 – 15 TaBV 2/17
12 Entscheidungen zu § 32 BBiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 32 BBiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/32#abs-1 (1) Die zuständige Stelle hat darüber zu wachen, dass die Eignung der Ausbildungsstätte sowie die persönliche und fachliche Eignung vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/32#abs-2 (2) Werden Mängel der Eignung festgestellt, so hat die zuständige Stelle, falls der Mangel zu beheben und eine Gefährdung Auszubildender nicht zu erwarten ist, Ausbildende aufzufordern, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist den Mangel zu beseitigen. Ist der Mangel der Eignung nicht zu beheben oder ist eine Gefährdung Auszubildender zu erwarten oder wird der Mangel nicht innerhalb der gesetzten Frist beseitigt, so hat die zuständige Stelle dies der nach Landesrecht zuständigen Behörde mitzuteilen.