Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 30 Fachliche Eignung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/30?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/30?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer
und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/30?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 bestimmen, welche Prüfungen für welche Ausbildungsberufe anerkannt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/30?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einzelne Ausbildungsberufe bestimmen, dass abweichend von Absatz 2 die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nur besitzt, wer
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/30?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, dass der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gesondert nachzuweisen ist. Dabei können Inhalt, Umfang und Abschluss der Maßnahmen für den Nachweis geregelt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BBiG%202005/30?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 2, 4 oder 5 nicht erfüllen, die fachliche Eignung nach Anhörung der zuständigen Stelle widerruflich zuerkennen.